Absenzen

Absenzenregelung / freie Halbtage / Dispensationen

Das Formular Absenzenmeldung bei Bedarf (Schülerabsenz) ausdrucken, ausfüllen und dem Klassenlehrer abgeben. Vielen Dank.

Fünf freie Halbtage

Die Eltern sind gemäss Artikel 27 des Volksschulgesetzes berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Diese Möglichkeit bedeutet nicht, dass Schü­lerinnen und Schüler nach eigenem Belieben der Schule fernbleiben können. Die „Selbstdispensation“ muss in der vollumfänglichen Verantwortung der Eltern wahrge­nommen werden.

Die fünf Halbtage (einzeln oder zusammenhängend) können ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Sie können unabhängig von an­deren Abwesenheiten oder Dispensationen bezogen werden.

Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht ge­stattet.

Die Klassenlehrkraft ist spätestens am Vortag schriftlich mit der Unter­schrift der Eltern über den beabsichtigten Bezug zu orientieren!
Besondere Regelung am Semesterende :
Die Klassenlehrkraft ist am Semesterende eine Woche vor dem beabsich­tigten Bezug schriftlich mit der Unter­schrift der Eltern zu orientieren!

Entschuldigte Absenzen

Vorhersehbare Absenzen können insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt anerkannt werden:

Abwesenheiten wegen amtlichen Aufgeboten (z.B. Berufsberatung, Erziehungsberatung, Prüfungstermine)

Private Arzt- und Zahnarzttermine sowie ärztlich verordnete Therapien, sofern diese nicht ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt werden können.

Wohnungswechsel der Familie

Die Eltern geben Absenzen, die vorhersehbar sind, vorgängig der Klassenlehrkraft bekannt.

Die Klassenlehrkraft kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern.

Nicht vorhersehbare entschuldigte Absenzen.

Absenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt:

Krankheit oder Unfall des Kindes

Krankheit oder Todesfall in der Familie

Die zu entschuldigenden Absenzen sind sofort nach der Abwesenheit, spätestens aber innert Wochenfrist schriftlich zu begründen.

Für jede Absenz ist der Klassenlehrkraft eine schriftliche Entschuldigung einzu­reichen!

Dispensation für voraussehbare Absenzen

Dispensationsgesuche für voraussehbare Absenzen sind spätestens vier Wochen vor Abwesenheitsbeginn von den Eltern an die Klassenlehrkraft zuhanden der Schul­kommission schriftlich einzureichen. Sie sind zu begründen und allenfalls zu belegen.

Als Dispensationsgründe gelten unter anderem: Wichtige Familienereignisse, sportli­che oder kulturelle Anlässe, Schnupperlehren.

Dispensationen für regelmässige Absenzen

Schülerinnen und Schüler können nach Anhören der Eltern und der Lehrerschaft vom Besuch einzelner Fächer dispensiert werden. Die Dispensation erfolgt durch die Schulkommission. Insbesondere sind folgende Dispensationen möglich:

Dispensation vom Religionsunterricht

Dispensation an religiösen Feiertagen

Dispensation von Ausländerkindern zum Besuch von Sprach- und Kulturkursen

Entstehen bei Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit einer Dispensation oder beim Bezug von freien Halbtagen Lücken im Unter­richtspensum, besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht im Rahmen der Schule.

Bei länger dauernden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall kann Nachholunterricht erteilt werden .